Satzung

Bundesfachverband Elektronische Hilfsmittel e.V.

Satzung

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I. Allgemeines

§1
Der Verein führt den Namen „Bundesfachverband Elektronische Hilfsmittel e. V.“
Er hat seinen Sitz in Hamm.

§2
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen, wirtschaflichen und ideellen Interessen von Unternehmen, die Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen herstellen und/oder anbieten. Der Verein fördert und begleitet Maßnahmen, die geeignet sind, das wirtschaftliche, rechtliche, politische und steuerliche Umfeld der Unternehmen in allen relevanten Gebieten der Hilfsmittelversorgung/-herstellung zu erhalten und zu verbessern; er vertritt als Spitzenverband seine Mitglieder auch in politischen Angelegenheiten. Der Zweck des Vereins erstreckt sich dabei auch 
– auf die Erarbeitung von Qualitätsstandards, um Versorgungen mit elektronischen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen nach aktuellem Stand der Technik zu ermöglichen
– auf die Erarbeitung und das Angebot von multiprofessionellen Fortbildungsangeboten (Akademie)
– auf die Verhandlung sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit Kostenträgern zur Hilfsmittelversorgung (z. B. nach § 127 SGB) sowie das Durchführen etwaiger Schiedsverfahren in diesem Bereich.

(2) Der Verein bemüht sich um die Sicherung der Qualität der Versorgungen mit elektronischen Hilfsmitteln von Menschen mit Behinderungen.
(3) Der Verein strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an.
(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und unterstützt keinerlei religiöse Ideologien.

§3
(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln..
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
(1) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten für den Verein neben der Erstattung der Aufwendungen eine pauschalierte Vergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung besondere Vertreter im Sinne des §30 BGB bestellt werden. Diese werden als „Erweiterter Vorstand“ bezeichnet. Sie sind jedoch keine Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB. Sie sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.

II. Mitgliedschaft
§6
(1) Mitglieder (Vollmitgliedschaft) können alle natürlichen, juristischen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und Partnerschaftsgesellschaften werden, die gewerbsmäßig Hersteller oder Vertreiber elektronischer Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen sind.

(2) Assoziierte Mitglieder können Organisationen, Universitäten, Vereine und Einzelpersonen werden, die den Zweck des Vereins ideell und inhaltlich unterstützen.

(3) Jedes Mitglied gemäß (1) verfügt über eine Stimme. Diese Stimme ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Assoziierte Mitglieder gemäß (2) haben kein Stimmrecht.

§7
Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben. Dies gilt nicht für die Gründung. Neue Mitglieder müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

§8
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

§9
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung von Gesellschaften oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausschließen, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Satzung verstößt.

III. Organe des Vereins
§10
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beschwerdeausschuss

§11

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus mindestens drei Personen:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand allein, im Übrigen je zwei Vorstandsmitglieder.

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt direkt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus.

(4) Der Verein wird in Rechtsgeschäften vom Vorstandsvorsitzenden oder von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten..
(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Zur Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.
(7) Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeiten für den Verein neben der Erstattung der Aufwendungen eine pauschalierte Vergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§12
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(1a) Die Mitgliederversammlung kann auch online als Videokonferenz stattfinden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung per E-Mail, Telefax oder Briefpost unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor Versammlungstermin ein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie 10% der Stimmen oder wenn mindestens 51% der Stimmen anwesend sind.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen.
(6) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen.
(7) Änderungen des Vereinszweckes gem.§2 bedürfen der Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen.
(8) Auf Antrag von 1/3 der Stimmberechtigten unter schriftlicher Angabe des oder der Tagesordnungspunkte(s) ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie hat binnen 6 Wochen stattzufinden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(9) Die Mitglieder wählen mindestens zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Schatzmeisters zu prüfen haben. Zugang ist zu gewähren. Die Prüfung hat sachlich und wertungsfrei zu erfolgen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
(10) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen schriftlich zugesandt werden. Einwendungen können nur innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang erhoben werden.

§ 13
(1) Der Beschwerdeausschuss hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Organen oder Organmitgliedern des Vereins zu schlichten.
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei Vertretern von Mitgliedsunternehmen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(3) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
(4) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 15 der Satzung ist zu beachten.


IV. Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten der Mitglieder / Schlichtungsverfahren

§ 14
Es besteht ein generelles Mitwirkungsrecht und eine generelle Mitwirkungspflicht aller Mitglieder an der Verbandstätigkeit. Aus kartellrechtlichen Gründen können an Arbeits- bzw. Verhandlungsgruppen, die mit der Verhandlung von Krankenkassenverträgen befasst sind, jedoch nur ordentliche Mitglieder mitwirken, welche Leistungserbringer i. S. d. § 127 SGB V für den jeweiligen Versorgungsbereich sind und welche nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit über sensible Informationen anderer Vertragsverhandler verfügen. Abweichungen können von den Arbeits- bzw. Verhandlungsgruppen im Einzelfall unter Wahrung kartellrechtlicher Grundsätze beschlossen werden.

§ 15
(1) Streitigkeiten, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft oder aus der Tätigkeit in den Organen des Vereins ergeben, sollen gütlich beigelegt werden.
(2) Bei Streitigkeiten kann der Beschwerdeführer nach seiner Wahl den Beschwerdeausschuss oder den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter zur Vermittlung bzw. Streitschlichtung anrufen. Der Beschwerdeausschuss, der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter sollen den Streit regelmäßig innerhalb von 2 Monaten nach Anrufung schlichten.
(3) Soweit die Streitschlichtung nach Abs. 2 zu keiner von allen Beteiligten akzeptierten Lösung führt, kann jedes betroffene Vereinsmitglied oder Mitglied eines Vereinsorgans das nachfolgende Schlichtungsverfahren anrufen.
a) Schlichtungsverfahren:
• Zur Beilegung von Streitigkeiten wird ein Schiedsrichter eingesetzt, der von den betroffenen Parteien gemeinsam bestimmt wird.
• Können sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen, wird dieser von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
• Der Schiedsrichter hat die Aufgabe, innerhalb von 30 Tagen nach seiner Ernennung einen Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten.
b) Verfahrensablauf
• Das Schlichtungsverfahren soll informell und ohne strikte Beachtung von Verfahrensvorschriften erfolgen. Die Parteien sind angehalten, dem Schiedsrichter sämtliche zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
• Der Schiedsrichter kann eine mündliche Anhörung der Parteien ansetzen, falls dies zur Klärung des Sachverhalts oder zur Erarbeitung einer gütlichen Lösung erforderlich erscheint.
• Die Schlichtungsergebnisse sind für die Parteien nicht bindend, es sei denn, beide Parteien stimmen der vorgeschlagenen Lösung schriftlich zu.
c) Kosten
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
d) Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
Der ordentliche Rechtsweg bleibt bis zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens  ausgeschlossen.


V. Vertragsverhandlungen und – abschlüsse mit Trägern der Sozialversicherung

§ 16 Die Mitwirkung an Vertragsverhandlungen
Die Mitwirkung an Vertragsverhandlungen und der Abschluss von Verträgen mit Kostenträgern erfolgen nach folgenden Grundsätzen:
(1) Vertragsverhandlungen und -abschlüsse durch den Verband
a) Der Verein vertritt seine Mitgliedsunternehmen in Vertragsverhandlungen mit Kostenträgern und schließt mit diesen Kostenträgern Versorgungsverträge ab. Diese Verträge werden vom Verein als „Verband der Leistungserbringer“ i. S. des § 127 SGB V abgeschlossen.
b) Der Verein ist zur Aufnahme bzw. zur Führung von Verhandlungen bzw. zum Abschluss von Verträgen oder der Führung eines Schiedsverfahrens berechtigt, aber nicht verpflichtet.
c) Der Verein kann seine Tätigkeit im Rahmen von Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüssen oder Schiedsverfahren i. S. der Ziffer 1 davon abhängig machen, dass von den Mitgliedsunternehmen eine hinreichende Finanzierung der Tätigkeit beschlossen/zugesagt wird.
(2) Pflichten des Vereins im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und -abschlüssen
a) Der Verein informiert unmittelbar nach Beschluss der Aufnahme von Vertragsverhandlungen durch geeignete Medien (z. B. Email, Newsletter), wenn er mit Kostenträgern Verhandlungen aufnimmt bzw. in Verhandlungen eintritt oder von Vertragsverhandlungen absieht.
b) Für jedes Verhandlungsvorhaben wird von dem Verein aus den Reihen der Mitgliedsunternehmen eine Fachgruppe gebildet, aus den Mitgliedern der Fachgruppe sowie aus Mitarbeitern des Vereins bzw. vom Verein beauftragten Experten wird ein Verhandlungsteam benannt. Das Kartellrecht ist im Rahmen dieser Tätigkeiten zu beachten.
c) Die Verhandlungsführer informieren die Mitglieder regelmäßig über den Fortgang der Vertragsverhandlungen. Das Kartellrecht ist im Rahmen dieser Tätigkeiten zu beachten.
d) Der Verein wird Verträge regelmäßig in der Form abschließen, dass von ihm geschlossene Verträge erst dann für die Mitgliedsunternehmen gelten, wenn diese dem betreffenden Vertrag nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe aller relevanten Vertragsdetails (Vertragstext inklusive aller Anlagen) widersprochen haben. Der Widerspruch ist für das Mitgliedsunternehmen von einer vertretungsberechtigten Person schriftlich zu erklären. Der Verein wird nur diejenigen Mitgliedsunternehmen der Krankenkasse als Vertragspartner melden, welche nicht innerhalb der vorgenannten Frist einer Teilnahme widersprochen haben.
e) Der Verein stellt den Mitgliedern über ein Web-Portal Verträge und Informationen über Verträge zur Verfügung.
(3) Pflichten der Mitglieder im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und -abschlüssen
a) Alle Mitgliedsunternehmen, die Hilfsmittelversorgungen anbieten, übertragen durch ihre Mitgliedschaft dem Verein Verhandlungs- und Abschlussvollmacht im Hinblick auf die mit den Kostenträgern abzuschließenden Vereinbarungen bzw. für mögliche Schiedsverfahren nach den Vorschriften des SGB V bzw. SGB XI bzw. vergleichbaren Vorschriften.
b) Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, dem Verein die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für die Teilnahme an Verträgen (z. B. Präqualifizierungsnachweise, Nachweise über Ausbildungen von Mitarbeitern/Fachlicher Leitung, Nachweis über Fortbildungen, Nachweis über räumliche und sachliche Ausstattung, Versicherungsnachweise usw.) vorzulegen. Mitgliedsunternehmen, die ihre Eignung bzw. die Erfüllung von Anforderungen zur Vertragsteilnahme nicht vollumfänglich zu jeder Zeit nachweisen, werden nicht als  Vertragsteilnehmer an Kostenträger gemeldet.
c) Die Mitgliedsunternehmen, die an Verträgen des Vereins teilnehmen, haben den Verein jederzeit, unverzüglich und unaufgefordert zu informieren, wenn sich Umstände ergeben, die für die Teilnahme an Verträgen relevant sein können (z. B. Wegfall der Eignungsvoraussetzungen).
d) Mitgliedsunternehmen verpflichten sich zur Einhaltung aller Vertragskonditionen, die in den von dem Verein mit den Kostenträgern abgeschlossenen Vereinbarungen enthalten sind, denen sie nicht fristgerecht widersprochen haben bzw. die für sie gelten.

VI. Schlussbestimmungen
§17
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfähigkeit zur Auflösung des Vereins bedarf es der Einladung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Stimmberechtigten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.
(3) Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Hamm für den Zweck der Behindertenhilfe.

Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliederversammlungen am 27.04.2025 in Düsseldorf bzw. am 12. 09.2025 (online) beschlossen (Änderung).

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