Satzung

Bundesfachverband Elektronische Hilfsmittel e.V.

Satzung

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I. Allgemeines

§1
Der Verein führt den Namen „Bundesfachverband Elektronische Hilfsmittel e. V.“
Er hat seinen Sitz in Hamm.

§2
(1) Der Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der Anbieter und Hersteller elektroni-scher Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen und vertritt als Spitzenverband seine Mitglieder auch in allen politischen Angelegenheiten.
(2) Der Verein bemüht sich um die Sicherung der Qualität der Versorgungen mit elektronischen Hilfsmitteln von Menschen mit Behinderungen.
(3) Der Verein strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an.
(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und unterstützt keinerlei religiöse Ideologien.

§3
(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
(1) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten für den Verein neben der Erstattung der Aufwendungen eine pauschalierte Vergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung besondere Vertreter im Sinne des §30 BGB bestellt werden. Diese werden als „Erweiterter Vorstand“ bezeichnet. Sie sind jedoch keine Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB. Sie sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.

II. Mitgliedschaft
§6
(1) Mitglieder (Vollmitgliedschaft) können alle natürlichen, juristischen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und Partnerschaftsgesellschaften werden, die gewerbsmäßig Hersteller oder Vertreiber elektronischer Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen sind.
(2) Assoziierte Mitglieder können Organisationen, Universitäten, Vereine und Einzelpersonen werden, die den Zweck des Vereins ideell und inhaltlich unterstützen.
(3) Jedes Mitglied gemäß (1) verfügt über eine Stimme. Diese Stimme ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Assoziierte Mitglieder gemäß (2) haben kein Stimmrecht.

§7
Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben. Dies gilt nicht für die Gründung. Neue Mitglieder müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

§8
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

§9
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung von Gesellschaften oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausschließen, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Satzung verstößt.

III. Organe des Vereins
§10
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§11
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus mindestens drei Personen:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand allein, im Übrigen je zwei Vorstandsmitglieder.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt direkt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus.
(4) Der Verein wird in Rechtsgeschäften vom Vorstandsvorsitzenden oder von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Zur Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.
(7) Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeiten für den Verein neben der Erstattung der Aufwendungen eine pauschalierte Vergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§12
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(1a) Die Mitgliederversammlung kann auch online als Videokonferenz stattfinden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung per E-Mail, Telefax oder Briefpost unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor Versammlungstermin ein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie 10% der Stimmen oder wenn mindestens 51% der Stimmen anwesend sind.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen.
(6) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen.
(7) Änderungen des Vereinszweckes gem.§2 bedürfen der Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen.
(8) Auf Antrag von 1/3 der Stimmberechtigten unter schriftlicher Angabe des oder der Tagesordnungspunkte(s) ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie hat binnen 6 Wochen stattzufinden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(9) Die Mitglieder wählen mindestens zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Schatzmeisters zu prüfen haben. Zugang ist zu gewähren. Die Prüfung hat sachlich und wertungsfrei zu erfolgen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
(10) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen schriftlich zugesandt werden. Einwendungen können nur innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang erhoben werden.

IV. Schlussbestimmungen
§13
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2) Zur Beschlussfähigkeit zur Auflösung des Vereins bedarf es der Einladung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Stimmberechtigten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.
(3) Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Hamm für den Zweck der Behindertenhilfe.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01. Juni 2022 in Bad Marienberg beschlossen (Änderung).

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